Hamara Bandhan

Verein zur Förderung sozialer Projekte in Indien e.V.


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Satzung des Vereins Hamara Bandhan - Verein zur Förderung sozialer Projekte in Indien e.V.

Erstellt durch die Gründungsversammlung vom 07.06.2005
Neufassung durch die Mitgliederversammlung am 8.11.2015
Satzungsänderung durch die Mitgliederversammlung am 10.04.2016


1  Name, Rechtsform, Sitz

(1)  Der Verein führt den Namen "Hamara Bandhan e.V. - Verein zur Förderung sozialer Projekte in Indien."

(2)  Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg.


2  Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1)  Der Verein dient der Entwicklungshilfe für Indien und andere asiatische Ländern. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Einrichtung und Durchführung von ambulanten Gesundheitsprojekten (zum Beispiel: Eye Camps), Patenschaften und anderen sozialen Projekten.

(2)  Der Verein verfolgt seine Zwecke neutral und unabhängig.

(3)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)  Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Gewinne, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Abfindungen, keine Kapitalanteile und auch keine Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5)  Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Angemessene Auslagen können vom Verein erstattet werden.


3  Erwerb der Mitgliedschaft

(1)  Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden. Die Aufnahme eines Mitglieds setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand voraus. Bis zur nächsten Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand über die Aufnahme. Die Entscheidung, auch die Ablehnung des Antrags, kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.

(2)  Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.


4  Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft endet: a)mit dem Tod des Mitgliedes bzw. mit der Auflösung der juristischen Person, b)durch freiwilligen Austritt, c)durch Streichung von der Mitgliederliste, d)durch Ausschluss aus dem Verein.

(2)  Der freiwillige Austritt kann nur durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Erklärung erfolgen. Der Austritt ist jederzeit möglich.

(3)  Durch Beschluß des Vorstandes kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen sind und der Beitragsrückstand nicht beglichen ist. über die Streichung aus der Mitgliederliste ist das Mitglied zu informieren.

(4)  Der Vorstand kann ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt, dem Verein einen Schaden zugefügt oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig gemacht hat, aus dem Verein ausschließen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über einen Ausschluss aus dem Verein ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.

(5)  Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats seit Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der Vorstand hat innerhalb von zwei Monaten ab Zugang des Einspruches die Mitgliederversammlung zwecks Entscheidung über den Ausschluss einzuberufen. Unterlässt der Vorstand die fristgerechte Einberufung der Mitgliederversammlung, ist der Ausschließungsbeschluss des Vorstandes wirkungslos.


5  Mitgliedsbeiträge

(1)  Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.


6  Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

(1)  der Vorstand,

(2)  die Mitgliederversammlung.


7  Der Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus drei Personen: a) dem Vorsitzenden des Vorstandes, b) optional einem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes, c) dem Schatzmeister.

(2)  Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist mehrfach zulässig. Wählbar sind Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abberufen werden.

(3)  Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt, selbst wenn hierbei die Amtsdauer von zwei Jahren überschritten wird.

(4)  Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeitperiode aus, so wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds, dessen Wahl in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

(5)  Die Mitglieder des Vorstandes können ihr Amt am Ende eines Geschäftsjahres niederlegen, wenn sie dies mindestens sechs Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstandsvorsitzenden schriftlich angezeigt haben. Aus wichtigem Grund kann das Amt sofort niedergelegt werden.

(6)  Ein Vorstandsmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder aus sonstigem wichtigen Grund von Vorstand und Mitgliederversammlung abberufen werden. Der Abberufene kann die Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat durch eine eigens hierfür einzuberufende Mitgliederversammlung prüfen lassen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des abberufenen Mitglieds. Erst nach der Entscheidung der Mitgliederversammlung oder bei Verzicht auf deren Entscheidung kann der Nachfolger bestimmt werden.

(7)  Den Vorstand i. S. des § 26 BGB bilden der Vorsitzende, der Schatzmeister und optional der stellvertretende Vorsitzende. Jeder hat Alleinvertretungsmacht. Intern wird vereinbart, dass der optionale stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden, der Schatzmeister nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und des optionalen stellvertretenden Vorsitzenden von seiner Vertretungsmacht Gebrauch macht. Der vertretungsberechtigte Vorstand darf Änderungen, die Registergericht oder Finanzamt verlangen, redaktionell vornehmen.


8  Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes

(1)  Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem die folgenden Aufgaben:

a) Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,

b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

d) Aufstellung eines Haushaltsplanes für ein jedes Geschäftsjahr spätestens bis zum Ende des dritten Monats des Geschäftsjahres,

e) Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins,

f) Erstellung eines Jahresberichts bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres,

g) Abschluß und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen,

h) Beschlußfassung über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluß von Mitgliedern gem. §§ 3 (2) , 4 (3) und (4) dieser Satzung,

i) Entscheidung über konkrete Projekte und Maßnahmen des Vereins.


9  Beschlußfassung des Vorstandes

(1)  Der Vorsitzende des Vorstandes beruft die Vorstandssitzungen nach Bedarf ein, mindestens jedoch einmal pro Geschäftsjahr. Die Ladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Ebenso können Vorstandsitzungen ohne Einhaltung einer Frist und ohne vorher festgelegte Tagesordnung erfolgen, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren schriftlich oder per E-Mail widerspricht: Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung der Vorstandssitzung verlangen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung, bei seiner Verhinderung das älteste anwesende Vorstandsmitglied.

(2)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung des Vorstandes zu einem Zeitpunkt, der längstens vier Wochen später liegen darf, mit einer Frist von einer Woche mit derselben Tagesordnung einzuberufen. In dieser Sitzung ist Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Vorstandsmitglieder gegeben. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3)  Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung des Vorstandes zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später liegen darf, mit einer Frist von einer Woche mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Besteht erneut Stimmengleichheit, so gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4)  Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Die Niederschrift ist von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen. Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Vorstandes und der Mitgliederversammlung auf Anfrage zuzuleiten. Nach Ablauf von drei Monaten seit Absendung des Protokolls ist die Anfechtung eines Beschlusses unzulässig.

(5)  Beschlüsse können auch telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder Fax gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren schriftlich widerspricht.


10  Kassenprüfer

(1)  Die Mitglieder wählen in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer. Dieser ist nicht Mitglied des Vorstandes und arbeitet als Kontrollorgan des Vorstandes im Auftrag der Mitglieder. Er kontrolliert die Finanzgeschäfte des Vorstandes und unterbreitet der Jahresmitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

(2)  Im Hinblick auf die Abberufungsmodalitäten gilt § 7 (2) - (6) entsprechend.


11  Die Mitgliederversammlung

(1)  Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist in der Mitgliederversammlung persönlich wahrzunehmen. Stimmrechtsbündelung und Vertretung sind nicht zulässig.

(2)  Die Mitgliederversammlung hat neben den an anderen Stellen der Satzung aufgeführten Aufgaben über die Belange des Vereins zu beschließen. Dies umfasst insbesondere:

a) Bestimmung der Richtlinien über die Projekte und Förderungsmaßnahmen des Vereins,

b) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,

c) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes,

d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer, soweit die Satzung für die Bestimmung einzelner Organmitglieder keine andere Zuständigkeit festlegt,

e) Beschlußfassung über änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

f) Beschlußfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,

g) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages.

(3)  In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.


12  Einberufung der Mitgliederversammlung

(1)  Die ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal jährlich, spätestens sechs Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres stattzufinden. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich oder per E-Mail und unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist.


13  Durchführung der Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist der Vorsitzende nicht anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Bei der Wahl des Versammlungsleiters übernimmt das älteste anwesende Vereinsmitglied die Leitung.

(2)  Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorangehenden Diskussion an einen von der Mitgliederversammlung bestimmten Wahlausschuss übertragen werden.

(3)  Art und Durchführung der Versammlung legt der Versammlungsleiter fest. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

(4)  Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

(5)  Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Soll über eine Satzungsänderung abgestimmt werden, so muss mindestens 1/4 der Mitglieder anwesend sein. Bei einer Abstimmung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(6)  Beschlüsse werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(7)  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird von dem Versammlungsleiter bestimmt. Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied sein. Das Protokoll soll Feststellungen über Ort und Zeit der Versammlung, der Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.


14  Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis zum Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen, über mündliche Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.


15  Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1)  Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Eine Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat zu erfolgen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies beim Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt. Um dieses Quorum festzustellen, ist der Vorstand verpflichtet, auf ein Begehren von mindestens 5 Vereinsmitgliedern diesen eine aktuelle Mitgliederliste mit Anschrift auszuhändigen.

(2)  Für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten §§ 13, 14 dieser Satzung entsprechend.


16  Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


17  Auflösung des Vereins

(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende, der Schatzmeister und optional der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(2)  Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird und seine Rechtsfähigkeit verliert. Eine Auflösung des Vereins hat insbesondere bei Wegfall des bisherigen Zweckes zu erfolgen.


18  Anfallberechtigung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Organisation:
Deutsches Komitee für UNICEF e.V.
Höninger Weg 104
50969 Köln,
die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.


19  Haftungsausschluss

Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.